Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die erbschaftsteuerlichen Regelungen für das Jahr 2001 im Hinblick auf die Schlechterstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig.
Diese waren gegenüber Eheleuten insbesondere hinsichtlich den gewährten Freibeträgen wie auch dem jeweiligen Steuersatz benachteiligt.
Wer den am 17.08.2010 veröffentlichten Beschluss des BVerfG genauer liest wird feststellen: Das Gericht rügt, dass die Schlechterstellung mit den bislang gültigen Gesetzesbegründungen nicht vereinbar ist.
Es ergeben sich daher drei mögliche Lösungsmodelle:
1. Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, oder
2. Neue Gesetzesbegründung, welche die Schlechterstellung ermöglicht, oder
3. Mischform aus 1. und 2.
Wir sind gespannt, für welche Variante sich der Gesetzgeber entscheiden wird. Für die bereits Betroffenen gilt: Schnellstens überprüfen, ob eine Steuererstattung noch möglich ist.
Keine KommentareSterbehilfe / Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen: BGH stärkt Patientenrechte (25.06.2010)
Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verdeutlicht, dass in Folge des sog. Patientenverfügungsgesetzes dem festgehaltenen Willen des Patienten eine wesentlich stärkere Bedeutung zukommt als bisher.
Das Gesetz trat zum 01.09.2010 in Kraft und führte - teilweise umstrittene - Regelungen zu den Patientenverfügungen ein. Nach dem Urteil des BGH kann jetzt für einige Situationen mit einer wirksamen Patientenverfügung die aktive Sterbehilfe ermöglicht werden.
Im konkreten Fall weigerte sich die Pflegeheimleitung, die künstliche Ernährung der sterbenskranken Patientin einzustellen (sog. passive Sterbehilfe), obwohl die Patientin eine entsprechende Patientenverfügung angefertigt hatte. In Absprache mit ihrem Rechtsanwalt haben sich die Angehörigen entschlossen, den Bauch der Magensonde durchzuschneiden. Alle Angeklagten wurden frei gesprochen.
Keine KommentareDes einen Leid ist des anderen Freud - Zur Erstattung der Hinsendekosten bei Widerruf
Die EU ist äußerst verbraucherfreundlich (und damit gleichzeitg oftmals unternehmerfeindlich). Daher basiert die Möglichkeit im Internet bestellte Ware zurückschicken zu können auch auf einer europäischen Richtlinie. Bisher war immer unstrittig, dass der gezahlte Kaufpreis bei einem Widerruf zurückzubezahlen ist. Die Rücksendekosten können dem Verbraucher auferlegt werden, sofern der Kaufpreis 40,00 Euro nicht übersteigt. Die spannende Frage ist jedoch, ob es eine Erstattung der Hinsendekosten gibt. Für den Verbraucher wäre dies eine äußerst komfortable Situation, wenn er diese Kosten im Rahmen eines Widerrufs erstatten bekommen würde.
In Deutschland tendierte die Rechtsprechung zwar in die verbraucherfreundiche Richtung, es fehlte aber an einem Grundsatzurteil. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden und hat diese dem EuGH vorgelegt. Nunmehr hat sich der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzizu der Frage geäußert und kommt zu dem Ergebnis, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher nicht auferlegt werden dürfen. Zwar ist dies noch nicht die endgültige Entscheidung, aber der EuGH folgt in der Regel der Empfehlung des Generalanwalts.
Verbraucher werden sich also in Zukunft bei Onlinekäufen über 40,00 Euro freuen können, da bei einem Widerruf gezahlte Hinsendekosten und der Kaufpreis erstattet werden und die Rücksendekosten auch der Unternehmer tragen muss.
Keine KommentareReturn to sender - Widerruf leicht gemacht
Das Widerrufsrecht ist eine feine Sache. Es ermöglicht dem Verbraucher Waren zu bestellen und bei Nichtgefallen postwendend zurückzusenden. Oftmals ist der Rücksendeaufkleber bereits beigefügt und fertig adressiert. Das Paket muss also nur noch zur Post und dem Verkäufer die Bankverbindung für die Überweisung des Kaufpreises mitgeteilt werden. Spätestens nach einer Woche sollte die Angelegenheit erledigt sein. Ärger ist vorprogrammiert, wenn das Paket den Empfänger aber nie erreicht. Der Händler will natürlich nicht bezahlen, da er die Ware nicht zurückerhalten hat. Der Kunde möchte einfach nur noch sein Geld zurück haben, da er das Paket ja schließlich zurückgeschickt hat.
Die Lösung des Problems ist einfach und äußerst erfreulich für den Kunden. Der Gesetzgeber hat diese Problematik klar gefasst und wie folgt in § 357 BGB gelöst:
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
Was bedeutet dies für die Praxis? Sobald der Kunde die Ware an das Versandunternehmen übergeben hat, hat er seine Schuldigkeit getan. Er hat nicht dafür einzustehen, falls das Paket den Unternehmer nicht erreicht. Er muss lediglich dafür sorgen, dass er das Paket ordnungsgemäß verpackt und beschriftet hat. Der Unternehmer könnte jetzt aber einwenden, dass das Paket eventuell nie abgeschickt worden ist. Oftmals verlangen die Unternehmer vom Kunden daher Belege über den Versand. Diesen Beleg erhält man allerdings oftmals nur bei bestimmten Versandarten (Paket). Der Kunde ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Um möglichen Ärger aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich beim Verpacken und Versenden der Ware einen Bekannten zuschauen zu lassen. Damit ist man auf der sicheren Seite. Zur Not sollte man nach Versand eine kurze Notiz bezüglich der Absendung mit Datum und Uhrzeit anfertigen. In der Regel reicht aber die Angabe, dass man die Ware verschickt hat.
Keine KommentareSteuersünder-CD und Risiko-Anlage, oder: “Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?”
Interessant was sich gerade abspielt, ganz gleich, was man von einem etwaigen Kauf der Steuersünder-CD aus der Schweiz hält. So zeichneten in den vergangenen Monaten Medien wie Politiker gemeinsam ein eindeutiges Bild von Investmentbankern und stellten diese als Sündenböcke hin:
Man warf den Bankern vor, mit Millionenbeträgen zu spielen, hohe Risiken ein zu gehen - oftmals zumindest am Rande der Legalität - und sich nicht an ihre Versprechen zu halten.
Vergleichen wir das mal mit den neuesten Meldungen über die Steuersünder-CD aus der Schweiz:
- Nach derzeitigem Stand wird die Daten-CD wohl gekauft - für 2,5 Mio. Euro (-> Millionenbetrag).
- Es gibt keinerlei Garantie, dass der deutsche Staat dadurch Mehreinnahmen generieren kann, lediglich Wahrscheinlichkeiten (-> hohes Risiko, Totalverlust möglich).
- Ob der Kauf solcher mutmaßlich gestohlener Daten durch einen Rechtsstaat überhaupt rechtmäßig erfolgen kann, wird aufs Heftigste diskutiert ( -> Rand der Legalität).
- Jedenfalls konnte man von nahezu jedem Politiker hinsichtlich der Rolle von Ladesbanken zu Beginn der Finanzkrise vernehmen, dass es nicht Aufgabe von Staat und Staatsbanken sei, Risiko-Anlagen einzugehen ( -> entgegengesetzt zu den Versprechen der jüngsten Vergangenheit).
Honi soit qui mal y pense - manch ein Politiker wird den Eifer der Investmentbanker, gute Chancen nicht verpassen zu wollen, besser nachvollziehen können als er zugeben mag.
Keine KommentareHände hoch!!! Wer die eidesstattliche Versicherung abgibt, kommt ins Schuldnerverzeichnis. Oder doch nicht?
“Die Hand heben” bedeutet umgangssprachlich die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Aber wie war das nochmal?
Sagen wir mal so: Bei einer eidesstattlichen Versicherung sitzt dem Erklärenden § 156 StGB im Nacken: Wer vor einer entsprechenden Behörde - etwa Gericht, Gerichtsvollzieher oder Finanzamt - eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt, begeht nach dieser Vorschrift eine Straftat. Und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine eidesstattliche Versicherung ist demnach eine Erklärung, bei der eine Lüge in der Regel besonders schwerwiegende Konsequenzen nach sich zieht.
Im Schuldnerverzeichnis werden hingegen nicht alle EVs eingetragen. Eingetragen wird, wenn ein Schuldner im Zuge der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder aufgrund der Vollstreckung des Finanzamts seine Vermögensverhältnisse offenlegen muss und diese Erklärung an Eides statt versichert.
Versichert man in Folge einer der derzeit häufigen Abmahnungen wegen urheberrechtlichem Verstoß bei der Nutzung eines Filesharing-Netzwerks an Eides statt, dass man selbst nicht der “Täter” war, wird diese EV nicht im Schuldnerverzeichnis vermerkt. Auch die entsprechende Versicherung des Erben hinsichtlich des erstellten Nachlassinventars wird nicht eingetragen.
Keine KommentareErleichterung für Arbeitnehmer bei Abfindung
Eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München ermöglicht zahlreichen Arbeitnehmern erhebliche Steuerersparnisse:
In Folge der Wirtschaftskrise werden zur Zeit zahlreiche Arbeitsstellen abgebaut. Nicht selten werden mit langjährigen Arbeitnehmern Vereinbarungen getroffen, wonach diese gegen die Zahlung einer Abfindung (ggf. mit Übergangsbeschäftigung in einer Transfergesellschaft) früher in den Ruhestand gehen.
Da diese Abfindung in der Regel auf ein Mal komplett bezahlt wird, erhöht sich das Einkommen des Arbeitnehmers entsprechend. Hier schlägt die Progression in der Einkommensteuer zu: Da der Steuertarif (also der Prozentsatz des Einkommens, der als Steuer gezahlt werden muss) bis zum Spitzensteuersatz ansteigt, je mehr Einkommen vorhanden ist, kommt dem Arbeitnehmer netto ein geringerer Betrag als die eigentliche Abfindungssumme zu Gute.
Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zahlung in 2 Teilbeträgen in 2 aufeinanderfolgenden Jahren vereinbaren können. Damit wird ein niedrigerer Steuertarif erzielt und der Arbeitnehmer muss weniger Einkommensteuer zahlen.
Keine KommentareHaben wir uns doch schon immer gedacht! Aufteilungsverbot bei Reisekosten rechtswidrig
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat vor kurzem entschieden, dass das Aufteilungsverbot bei Reisekosten rechtswidrig ist.
Bislang wurden dienstlich veranlasste Reisekosten von den Finanzämtern nur anerkannt, wenn sie eindeutig zurechenbar waren. Flugkosten - etwa für die Reise von München nach Berlin und zurück - konnten in der Regel nicht geltend gemacht werden, wenn man die Reise zwar ausschließlich wegen einer Geschäftsbesprechung antrat, allerdings den Aufenthalt noch privat um ein paar Tage verlängerte.
Als Folge der neuen Rechtsprechung müssen die Kosten lediglich klar aufgeteilt werden, notfalls sind die Anteile für den geschäftlichen und den privaten Anteil zu schätzen.
Keine KommentareUmsatsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer: Was muss ins Impressum?
Schön war die Zeit, als einige Gerichte Verstöße im Bereich der Anbieterkennzeichnung (Impressum) als Bagatelle angesehen haben. Folglich konnten hier keine Abmahnungen ausgesprochen werden, bzw. zumindest konnte mit so einer Abmahnung kein Geld verdient werden. Nach der UWG-Reform sieht es schon wieder schlechter aus und die guten Zeiten sind wohl vorbei. Auch kleine Verstöße gegen die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung können daher abgemahnt werden.
Große Unklarheit herrscht vor allem im Bereich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Steuer-Identifikationsnummer und der Steuernummer. Manch ein Webseitenbetreiber scheint einfach alle Informationen, die er von einer Behörde erhalten hat ins Impressum zu packen, um ja sicher zu gehen, dass man nicht abgemahnt werden kann. Was muss also in die Anbieterkennzeichnung?
1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ja, nach § 5 I Nr. 6 TMG, sofern eine solche vergeben wurde.
2. Steuernummer: Nein
3. Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b AO) : Nein
Sollte man die anderen Nummer zusätzlich angeben, nur um sicher zu gehen? Nein! Diese Nummern sind ein Identifikationsmerkmal, das keinem Dritten zugänglich gemacht werden sollte.
Keine KommentareEs ist kalt und es schneit! Winter in Karlsruhe, vorerst letzter Teil
Wer muss bei so einem Wetter eigentlich das wohlig warme Haus verlassen um den Müll rauszubringen?
Für Verheiratete gilt § 1356 Abs. 1 S. 1 BGB: “Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.” Die beiden Ehegatten müssen demnach nicht zwangsläufig gleich häufig den eisigen Temperaturen trotzen. Solange sie sich einig sind genügt es, wenn einer von beiden leidet.
Einfacher ist es dagegen für unverheiratete Mitbewohner geregelt: § 706 Abs. 1 BGB stellt klar, dass - sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde - alle Mitbewohner gleiche Beiträge zu leisten haben. Im Zweifel jeder gleich oft, der Winter dauert schließlich lange genug, um Gerechtigkeit herzustellen.
Keine Kommentare
