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Verhalten bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme

Diese kurze Anleitung stellt einen Vorschlag zum Verhalten bei einer bevorstehenden Durchsuchung und Beschlagnahme dar.

Vor Beginn der Durchsuchung

Wenn Empfangspersonen oder andere Mitarbeiter den Strafverfolgungsbeamten die Türen öffnen, ist unverzüglich der Vertretungsberechtigte des betroffenen Unternehmens zu benachrichtigen bzw. sind die Beamten zu diesem in einen gesonderten Besprechungsraum zu führen. Auskünfte oder Aussagen zur Sache sind dabei nicht von sich zu geben.

Danach sollte schnellstmöglich ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Daran darf der Vertretungsberechtigte durch die Durchsuchungsbeamten im Übrigen nicht gehindert werden. Die Beamten sollten außerdem darum gebeten werden, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Anwaltes zu warten.

Von den Beamten sollten verschiedene Dinge gefordert werden, zu deren Vorlage bzw. Nennung sie auch verpflichtet sind:
  • Vorlage der Dienstausweise,
  • aufschreiben der Namen der erschienenen Beamten sowie deren Dienststellen,
  • der Name des Einsatzleiters sollte eingeprägt und auf den schriftlichen Notizen kenntlich gemacht werden,
  • Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses!,
  • den Beschluss sofort durchlesen und ggf. Erläuterungen hierzu einzufordern und
  • bei der Durchsuchung sollte immer jemand anwesend sein.
Sollten die Durchsuchungsbeamten den obigen Punkten nicht entsprechen, ist nach dem Grund zu fragen und dieser ist schriftlich festzuhalten.

Der Durchsuchungsbeschluss sollte aufmerksam durchgelesen werden. Insbesondere sollte der Beschluss folgende Angaben enthalten:
  • das die Durchsuchung- und ggf. Beschlagnahme anordnende Gericht,
  • den Beschuldigten,
  • den Tatvorwurf unter Angabe des den Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhalts und
  • Art und Inhalt der Beweismittel. Die gesuchten Gegenstände müssen dabei konkret bezeichnet und aufgelistet sein.

Während der Durchsuchung

Die Durchsuchung kann übrigens dadurch abgewendet werden, dass die begehrten Gegenstände freiwillig herausgegeben werden (sog. Abwendungsbefugnis). Jedoch sollte immer darauf gedrängt werden, dass zuvor auf das Eintreffen des Rechtsanwaltes gewartet werden soll.

Während der Durchsuchung ist weiterhin darauf zu achten, dass nur diejenigen Gegenstände und Unterlagen beschlagnahmt werden, die in den Durchsuchung- und Beschlagnahmebeschluss aufgelistet sind. Soweit sich die zu suchenden Unterlagen mit anderen vermischen, können die Unterlagen nur durch die Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung durchgesehen werden. Da nicht immer die zur Durchsicht der Unterlagen Berechtigten (Staatsanwälte oder Steuerfahnder) bei der Durchsuchung anwesend sind, besteht die Möglichkeit, dass Unterlagen mitgenommen werden, die von der Durchsuchung und Beschlagnahme nicht erfasst sind.
Daneben erhöht sich die Wahrscheinlichkeit von sog. Zufallsfunden.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind zu verpacken und zu versiegeln. Sofern Unterlagen mitgenommen werden, die mit dem zu Grunde liegenden Tatvorwurf nicht in Verbindung stehen, ist der Beschlagnahme zu widersprechen und auf Verpackung und Versiegelung zu bestehen.

Während der Durchsuchung sollten zu keinem Zeitpunkt Äußerungen zum Tatvorwurf gemacht werden, es sei denn, mit dem Rechtsanwalt wurde Gegenteiliges abgesprochen. Auch Mitarbeiter des Unternehmens sollten ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts keinerlei Erklärungen zur Sache abgeben. Auch die Vornahme von irgendwelchen Handlungen sollte vor Besprechung mit einem Rechtsanwalt beziehungsweise Vorbesprechung mit dem Vertretungsberechtigten nicht Folge geleistet werden. Daneben sollte in Erfahrung gebracht werden, ob man als Beschuldigter oder Zeuge gilt.

Sofern Gegenstände oder Unterlagen beschlagnahmt werden sollen, die für den Geschäftsbetrieb notwendig sind, sollten hiervon Kopien ggf. des Inhaltes für den Betroffenen oder die Ermittlungsbeamten gefertigt werden.

Wenn die Durchsuchung sich dem Ende nähert, sollte ein abschließendes Gespräch mit den Beamten erfolgen. Dabei sollte um die Aushändigung eines Verzeichnisses gebeten werden, welches die beschlagnahmten Gegenstände aufführt. Der Betroffene hat nach § 107 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf ein Verzeichnis der in Beschlag genommenen Gegenstände. Dieser Anspruch ist geltend zu machen. Das Verzeichnis hat alle beschlagnahmten Gegenstände zu enthalten und diese Gegenstände müssen daraus vollständig identifizierbar sein.
Ebenso ist um ein Protokoll über den Verlauf der Durchsuchung selbst zu bitten.
Überdies sollte vermerkt werden, wer die Kontaktperson(en) bei der Ermittlungsbehörde ist (sind) und wie das dortige Aktenzeichen lautet.

Jegliche Personen, die auf Seiten des Betroffenen bei der Durchsuchung mitwirken, haben ein internes Protokoll zu fertigen. Darin sollte enthalten sein:
  • der Beginn und das Ende der Durchsuchung,
  • die Bezeichnung der durchsuchten Räume,
  • die Name sowie des Dienststelle des handelnden Beamten,
  • ob Vernehmungen vorgenommen wurden und ob diese mit oder ohne Belehrung erfolgten und
  • etwaige Auffälligkeiten bei der Durchsuchung (z.B. Durchsuchung von Räumen, die nicht im Beschluss aufgeführt sind.)

Nach der Durchsuchung

Im Anschluss an eine Durchsuchung sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen und geklärt werden, ob Rechtsbehelfe gegen vermeintlich unrechtmäßige Maßnahme eingelegt werden sollen.
Rechtsbehelfe sollten sodann schnellstmöglich eingelegt werden.