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Pflichtteilsberechtigte

Grundsätzlich ist ein Erblasser frei darin zu bestimmen, welche Personen Erben, also Rechtsnachfolger werden.

Allerdings gibt es einen kleinen Personenkreis (in der Regel Abkömmlinge und Ehegatten), denen eine Mindestbeteiligung am Nachlasswert zugestanden wird. Dieser Pflichtteil wird maßgeblich aus der Pflichtteilsquote einerseits und dem Nachlasswert andererseits bestimmt.

Neben dem Wert, der zum Zeitpunkt des Erbfalles tatsächlich vorhanden war, können weitere Beträge zu berücksichtigen sein, besonders bei Schenkungen zu Lebzeiten und Ausstattungen. Dabei ist für Pflichtteilsberechtigte besonders wichtig, die erforderlichen Informationen über solche lebzeitigen Zuwendungen im ersten Schritt zu erhalten und im Nachgang eine angemessene Bewertung vornehmen zu können.

Diskussionen über den Pflichtteil sowie die Pflichtteilshöhe setzen zwangsläufig voraus, dass die betroffene Person enterbt oder anderweitig schlecht gestellt wurde. Gleichzeitig wurde häufig der Erbfall frühzeitig vorbereitet, um die Position des Pflichtteilsberechtigten zu schwächen.

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Rechtsanwalt Matthias Kachur